Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Grundsätze

Die Länder beachten im Rahmen der Koordinierung und Abstimmung folgende Grundsätze:

1. Durch die Koordinierung und Abstimmung der einzelnen Aufgaben soll sichergestellt werden, dass in der Flussgebietseinheit Weser eine geeignete Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung stattfindet, um die in den wasserrechtlichen Vorschriften festgelegten Bewirtschaftungsziele (Hinweis: z.Z. §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG) zu erreichen.

2. Die Länder stellen sicher, dass die für die Koordinierung erforderlichen landesspezifischen Daten, Unterlagen und Auswertungen auf ihre Kosten rechtzeitig bereit gestellt werden.

3. Die Länder gewähren sich für die nach dieser Vereinbarung entstehenden Kosten gegenseitig alle zulässigen Ermäßigungen, die ihnen ihre Vorschriften ermöglichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 686.