Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Organisation

(1) Die FGG Weser besteht aus den Organen Weser- Ministerkonferenz, Weserrat und Koordinierungsgruppe Weser.

(2) Die Organe der FGG Weser fassen ihre Beschlüsse einstimmig. Jedes Land hat eine Stimme. Stimmenthaltung steht der Einstimmigkeit nicht entgegen. Über Angelegenheiten der Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.

(3) Die FGG Weser gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Für die Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(5) Die FGG Weser kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 686.