Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Vorsitz

Der Vorsitz in der FGG Weser sowie der Weser-Ministerkonferenz und des Weserrates liegt jeweils für drei Jahre bei einem Land, soweit die Weser-Ministerkonferenz nichts anderes bestimmt. Zur Anpassung des Vorsitz-Turnus an die Fristen der WRRL wird der erste Vorsitz durch das Land Hessen bis zum 31. Dezember 2006 wahrgenommen. Soweit nichts anderes beschlossen wird, wechselt der Vorsitz in fortlaufender alphabetischer Reihenfolge. Der Freistaat Bayern und das Land Sachsen-Anhalt können auf die Übernahme des Vorsitzes verzichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 686.