Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 14

§ 5
Weser-Ministerkonferenz

(1) Die Weser-Ministerkonferenz setzt sich aus den für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerinnen / Ministern oder Senatorinnen / Senatoren der Länder bzw. den von diesen benannten Vertreterinnen / Vertretern zusammen.

(2) Die Weser-Ministerkonferenz beschließt insbesondere über:

– die grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen und das Vorgehen zur Umsetzung der WRRL in der Flussgebietseinheit Weser,

– Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die FGG Weser sowie die nach WRRL erforderlichen Berichte nach Artikel 15 WRRL,

– über die Lösung von Konflikten, über die der Weserrat keine Entscheidung treffen konnte,

– die Geschäftsordnung.

(3) Die Weser-Ministerkonferenz wird auf Antrag eines Vertragspartners einberufen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 686.