Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Weserrat

(1) Der Weserrat setzt sich aus den für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachabteilungsleiterinnen / Fachabteilungsleitern der Ministerien und Senatsverwaltungen der Vertragspartner bzw. den von diesen benannten Vertreterinnen/Vertretern zusammen.

(2) Der Weserrat beschließt insbesondere:

– allgemeine Vorgaben zur Umsetzung der WRRL in der Flussgebietseinheit Weser,

– die Koordinierung der Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach Artikel 14 WRRL,

– die Vorlage der nach WRRL erforderlichen Berichte nach Artikel 15 WRRL sowie der Bewirtschaftungspläne einschl. der Maßnahmenprogramme an die Ministerkonferenz zur endgültigen Beschlussfassung,

– den Zeitplan zur Umsetzung der WRRL und die Arbeitspläne der Geschäftsstelle und übt damit die Kontrollfunktion über die Geschäftsstelle aus,

– Abstimmungen zur administrativen Umsetzung der WRRL innerhalb der beteiligten Länder,

– den Haushaltsplanentwurf einschl. Stellenplan der Geschäftsstelle sowie die personelle Besetzung der Geschäftsstelle,

– die Einrichtung und Besetzung von Arbeitsgruppen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben,

– sonstige wasserwirtschaftlichen Planungen für die Weser nach § 1 Abs. 2,

– die Programme über den quantitativen und qualitativen Messdienst an der Weser, soweit nicht durch die Bewirtschaftungsplanung umfasst,

– über die Lösung von Konflikten, über die die Koordinierungsgruppe Weser keine Entscheidung treffen konnte.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 686.