Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Koordinierungsräume

(1) Die Flussgebietseinheit Weser wird in die drei Koordinierungsräume Fulda, Werra und Weser eingeteilt. Die Koordinierungsräume sind in Anlage 1 in Kartenform dargestellt. Für die Koordinierungsräume wird je ein federführendes Land wie folgt festgelegt: (Tabelle siehe Anlage 2)
Das federführende Land benennt für den Koordinierungsraum eine zuständige Behörde, der die geschäftsmäßige Koordination dieses Abstimmungsprozesses obliegt.

(2) Innerhalb der Koordinierungsräume werden die erforderlichen Daten erhoben und aggregiert sowie die Aufstellung der Programme, Pläne und Karten zur Umsetzung der WRRL vorbereitet. Die von den Ländern benannten zuständigen Stellen setzen sich dazu unter Beachtung der methodischen Vorgaben der FGG Weser unmittelbar ins Benehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 686.