Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

8 / 14

§ 8
Koordinierungsgruppe Weser

(1) Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus je einem Vertreter der Länder der FGG zusammen. Den Vorsitz der Koordinierungsgruppe übernimmt der Leiter der Geschäftsstelle der FGG Weser.

(2) Aufgaben der Koordinierungsgruppe bei der Umsetzung der WRRL sind u.a.:

– Abstimmung methodischer Vorgaben zur Erreichung eines kohärenten Bewirtschaftungsplanes für die Flussgebietseinheit Weser unter Berücksichtigung nationaler und europaweiter Vorgaben,

– fachliche Abstimmung und Homogenisierung der Geo- bzw. Fachdaten der Koordinierungsräume zu einer einheitlichen Darstellung über die Flussgebietseinheit Weser,

– Koordinierung der fachlichen Umsetzung der WRRL auf der Grundlage des Weserplanes und weiterer Vorgaben durch den Weserrat.

(3) Die Koordinierungsgruppe kann Experten der Länder zu den Koordinierungsgruppensitzungen beratend hinzuziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 686.