Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Geschäftsstelle

(1) Zur Erledigung der mit der Koordinierung und Abstimmung verbundenen Aufgaben richten die Länder eine Geschäftsstelle Weser ein, derzeitiger Sitz im Niedersächsischen Landesamt für Ökologie in Hildesheim. Das bestehende Personal der Wassergütestelle Weser der ARGE Weser und die vorhandenen Sachmittel werden in die Geschäftsstelle überführt. Dienstherr ist das Land Niedersachsen.

(2) Die Geschäftsstelle ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

– die Zusammenstellung der Entwürfe des Bewirtschaftungsplanes bzw. der Maßnahmenprogramme sowie der sonstigen erforderlichen Berichte nach Artikel 15 WRRL für die Flussgebietseinheit Weser auf der Grundlage der Ergebnisse der Koordinierungsräume sowie die Aufstellung darüber hinaus notwendiger wasserwirtschaftlicher Planungen,

– das Aufstellen von Zeit- und Arbeitsplänen und der Erlös- und Kostenplanung zum Haushaltsplanentwurf, Controlling der Aufgabenumsetzung und Wahrnehmung der Berichtspflichten der Koordinierungsgruppe gegenüber dem Weserrat,

– geschäftsmäßige Unterstützung aller Organe und Arbeitsgruppen der FGG Weser und Erarbeiten von Vorgaben, Sachständen, Stellungnahmen auf Anforderung der Organe,

– Leitung der Koordinierungsgruppe Weser und Erarbeitung von Entwürfen zur Abstimmung methodischer Vorgaben,

– das Erarbeiten von Grundlagen für sonstige wasserwirtschaftliche Planungen nach § 1 Abs. 2,

– das Erarbeiten von Programmen für den quantitativen und qualitativen Messdienst der Flussgebietseinheit Weser einschließlich ihrer Quellflüsse, soweit nicht durch die Bewirtschaftungsplanung umfasst,

– Tätigkeiten im Rahmen der Information der Öffentlichkeit,

– das Archivieren und Auswerten aller Daten und Untersuchungen zur Flussgebietseinheit Weser in dem für die Koordinierung und Zusammenfassung erforderlichen Umfang.

(3) Die Vertragspartner unterstützen die Geschäftsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 686.