Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Finanzierung

(1) Die Einrichtungskosten sowie die laufenden Personal- und Sachkosten für die Geschäftsstelle tragen die Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Niedersachsen und der Freistaat Thüringen zu je einem Fünftel. Aufgrund des sehr geringen Flächenanteils an der Flussgebietseinheit Weser am Außenrand des Einzugsgebietes ohne Einfluss auf den ökologischen Zustand der Weser werden der Freistaat Bayern und das Land Sachsen-Anhalt von einer anteiligen Finanzierung freigestellt.

(2) Der Kostennachweis (KLR) wird derzeit beim Niedersächsischen Landesamt für Ökologie geführt. Für die Haushalts- und Wirtschaftführung und die Rechnungsprüfung finden die entsprechenden Vorschriften für die niedersächsische Landesverwaltung Anwendung. Rechnungsprüfungsberichte sind den Mitgliedern der FGG zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 686.