Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals zulässig zum 31. Dezember 2009.

(3) Bei Kündigung dieser Vereinbarung durch einen Vertragspartner bleibt die Vereinbarung mit den übrigen Vertragspartnern bestehen. Den Finanzierungsanteil des durch die Kündigung ausscheidenden Vertragspartners übernehmen die verbleibenden Vertragspartner entsprechend dem Schlüssel nach § 11.

(4) Für den Fall der Auflösung der Flussgebietsgemeinschaft Weser wird eine Aufteilung des unkündbaren Personals der Geschäftsstelle auf die Länder angestrebt. Die Länder werden sich in diesem Falle rechtzeitig um die Beschaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zur anteilmäßigen Übernahme des Personals bemühen.

(5) Die gemeinsam beschafften Sachen verbleiben dem Land Niedersachsen, das den anderen Ländern den Restwert anteilig erstattet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 686.