Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

13 / 35

§ 10
Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen
im Rahmen der Mietausgabenbudgetierung

Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Mietausgabenbudgetierung bei den Titeln 518 01 und 518 04 veranschlagten oder nach § 11 Absatz 3 in die Einzelpläne umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind innerhalb des jeweiligen Kapitels gegenseitig deckungsfähig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1414).