Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 26
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Kreditermächtigung

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden BLB NRW, für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine Kreditaufnahme bis zur Höhe von 200 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.

(2) Abschluss von Mietverträgen

Abweichend von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken und zuvor das Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen hergestellt wurde. Satz 1 gilt für Titel 685 10 der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie für Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 mit der Maßgabe, dass es der Herstellung des Benehmens mit dem Ministerium der Finanzen nicht bedarf. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

(3) Einnahmen aus Untervermietungen

Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben, mit Ausnahme von Personalausgaben, herangezogen werden.

(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03

Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.

(5) Pilotprojekt Photovoltaik

Die Ressorts werden ermächtigt, im Rahmen des Pilotprojektes Photovoltaik Vereinbarungen mit dem BLB NRW zum Bezug von Strom aus Photovoltaikanlagen abzuschließen, soweit die im jeweiligen Kapitel oder der Budgeteinheit veranschlagten Ausgabemittel für Bewirtschaftungskosten beim Festtitel 517 04 ausreichend sind, um die daraus entstehenden Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken. Abweichend von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind in diesen Fällen keine Verpflichtungsermächtigungen erforderlich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1414).