Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 9
Technisch-organisatorischer Datenschutz

Es ist sicherzustellen, dass bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle ein wirksames und übergreifendes Informationssicherheits-Managementsystem installiert und die Löschung der Daten von Rundfunkteilnehmern und Beitragsschuldnern nach einem einheitlichen Konzept geregelt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 179).