Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 17
Übergangsvorschriften

(1) Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 1.1.2013 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.

(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die Rundfunkanstalt nach dem 1.1.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels SEPA-Basislastschrift.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 179).