Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des vorgenannten Wasserschutzgebietes im Bereich der Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen, und im Bereich der Stadt Siegen, Regierungsbezirk Arnsberg, ist die Bezirksregierung Arnsberg. Diese handelt unter Anwendung des in Rheinland-Pfalz geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Rheinland-Pfalz erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 739.