Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3 (Fn 2)
Hoheitliche Aufgaben

(1) Das Landesamt nimmt im Bereich des Verbraucherschutzes, insbesondere auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung, nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften landesweit bedeutsame hoheitliche Aufgaben wahr. Die Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten sowie der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 Ordnungsbehördengesetz wahr.

(2) Das Landesamt nimmt im Bereich der Umweltaufgaben die landesweit bedeutsamen hoheitlichen Aufgaben „Durchführung der Falknerprüfung“ und „Verwaltung der Verwendung der Jagdabgabe für Maßnahmen nach § 57 Absatz 3 Nummern 2, 3 und 4 Landesjagdgesetz“ nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften wahr. Die Aufgaben auf dem Gebiet der Falknerprüfung nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 Ordnungsbehördengesetz wahr.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Fachaufgaben nach § 2 stehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 12. April 2014.

Fn 2

§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 12. April 2014.