Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2025
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§ 3
Allgemeines
(1) Das zuständige Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 76 Absatz 1 des Hochschulgesetzes zuständige Ministerium.
(2) Das Nähere zu dieser Rechtsverordnung regeln die Verwaltungsvorschriften. Die Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.
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In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349). |

