Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.12.2025
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§ 13
Haftung
(1) Die Hochschule haftet für Schäden an den Gebäuden des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, die im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben im Sinne dieser Rechtsverordnung entstehen.
(2) Mit Übertragung der Bauherreneigenschaft gehen die Pflichten nach § 10 Absatz 2 auf die Hochschule über. Die Hochschule hat den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW von der Inanspruchnahme aus Verbindlichkeiten freizustellen, die ihren Grund in der übertragenen Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung haben.
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In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349). |

