Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Grundsätze

(1) Kunst und Kultur stiften Sinn, können Menschen Heimat und Orientierung geben, öffnen aber auch Räume der Reflektion und kritischen Distanz. Voraussetzung dafür ist das Schaffen der Künstlerinnen und Künstler, die Teilhabe an Kultur und die Befähigung aller zu eigener, schöpferischer Gestaltung.

(2) Die Verantwortung für die Förderung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen wird von den Städten, Gemeinden und Kreisen einschließlich der Städteregion Aachen, den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe, dem Regionalverband Ruhr und dem Landesverband Lippe (Gemeinden und Gemeindeverbände) gemeinsam mit dem Land getragen. Das Land achtet und erkennt dabei die historisch gewachsene besondere Rolle und Leistung der Gemeinden und Gemeindeverbände für das kulturelle Leben in den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, insbesondere bei der Bereitstellung und Finanzierung des Kulturangebotes, an.

(3) In einer demokratischen und freiheitlichen Gesellschaft werden Kunst und Kultur nicht von Staats wegen vorgegeben. Sie entfalten sich nach ihren eigenen Grundsätzen und ihrem eigenen Selbstverständnis. Kunst und Kultur zu pflegen und zu fördern bedeutet, diese Freiheit anzuerkennen, ihr die notwendigen Rahmenbedingungen zu geben und sie durch für alle zugängliche Angebote kultureller Bildung etwa in Schulen und durch den Unterhalt kultureller und künstlerischer Einrichtungen zu ermöglichen. Ihre Stärkung soll insbesondere den Zusammenhalt in der Gesellschaft fördern und dazu beitragen, gleichwertige Lebensverhältnisse im Land und in den Gemeinden herzustellen und nach innen und außen sichtbar zu machen.

(4) In Nordrhein-Westfalen mit seinen unterschiedlichen Regionen, historischen Traditionen und der nationalen und internationalen Zuwanderung stellt die sich daraus ergebende Vielfalt des künstlerischen Arbeitens und kulturellen Lebens einen besonders schützenswerten Reichtum dar.

(5) Die Kultureinrichtungen sind bei den künstlerischen Positionen und bei der inhaltlichen Programmgestaltung sowie bei der Durchführung von Angeboten der kulturellen Bildung frei und an Weisungen des Landes nicht gebunden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).