Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Kooperationen, Kultur in ländlichen Räumen

(1) Ziel der Landesförderung ist die Sicherung und Weiterentwicklung des kulturellen Lebens in ländlichen Räumen.

(2) Das Land unterstützt Einrichtungen der Kulturpflege in ländlichen Räumen.

(3) Das Land fördert die Arbeit von Vereinen und Verbänden, die sich der Kultur und der Begegnung in ländlichen Räumen widmen.

(4) Das Land fördert Kooperationen zwischen Einrichtungen der Kulturpflege und der Freien Szene mit anderen Institutionen in ländlichen Räumen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).