Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Bürgerschaftliches Engagement

Bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement ermöglicht vielen Menschen einen unmittelbaren Zugang zu und Teilhabe an Kunst, Kultur und künstlerischer Praxis. Als Ausdruck der Verantwortung für die Pflege von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen soll das bürgerschaftliche und ehrenamtliche Engagement für die Kultur vom Land gemeinsam mit den Akteuren vor Ort gefördert und durch geeignete Maßnahmen der Beratung, Fortbildung und Anerkennung unterstützt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).