Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Zugang, Teilhabe und Diversität

(1) Der ungehinderte und barrierefreie Zugang zu Kunst und Kultur stehen unter besonderem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Verbindendes Ziel ist es, Zugänge und Chancengleichheit für alle in der Wahrnehmung und Gestaltung von Kunst und Kultur herzustellen und so der Diversität der Gesellschaft im kulturellen Leben gerecht zu werden. Inklusive Kulturförderung des Landes setzt sich zum Ziel, Menschen mit Beeinträchtigungen den barrierefreien Zugang zu Kunst und Kultur zu ermöglichen und die Lebenswelten und -situationen von Menschen mit Beeinträchtigungen als eigenen Aspekt kulturellen Lebens und künstlerischen Gestaltens stärker zum Ausdruck zu bringen.

(2) Geschlechtergerechtigkeit und Diversität sollen in der Kunst- und Kulturförderung des Landes verbindlich berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei der Besetzung von Gremien und Jurys, der Wahrnehmung von Führungsaufgaben sowie bei der Unterstützung und Sichtbar-machung vielfältiger künstlerischer Perspektiven.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).