Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Nachhaltigkeit

(1) Aspekte der Nachhaltigkeit sollen bei der Kulturförderung berücksichtigt werden. Dabei sind die sozialen, ökologischen und ökonomischen Auswirkungen in ihrer jeweiligen Bedeutung für die Kultur zu beachten. Kosten für nachhaltige Maßnahmen sowie Kompensations-zahlungen zum Klimaschutz sind grundsätzlich förderfähig.

(2) Soziale Nachhaltigkeit muss insbesondere über kulturelle Bildung und Konzepte zur Teilhabe und Diversität gesichert werden.

(3) Ökologische Fragestellungen sind gleichermaßen beim Betrieb von Kultureinrichtungen, der Durchführung von Veranstaltungen, dem internationalen Kulturaustausch sowie in der Kulturförderung zu berücksichtigen, um diese möglichst klimaneutral auszugestalten.

(4) Die Kulturförderung des Landes soll zudem die ökonomischen Rahmenbedingungen für Künstlerinnen und Künstler, Gruppen, Projekte und Institutionen verbessern und einen Beitrag zu mehr materieller Absicherung im Kulturbereich leisten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).