Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13
Grundsätze und Ziele der Kulturförderung

(1) Die Kulturförderung des Landes dient der Verwirklichung der in diesem Gesetz genannten Zielsetzungen und kulturellen Aufgaben. Die vornehmlichen Ziele der Kulturförderung sind daher:

1. die schöpferische Entfaltung des Menschen zu ermöglichen, sei es durch eigenes künstlerisches Schaffen, sei es durch Teilhabe an kulturellen oder künstlerischen Angeboten,

2. den in Nordrhein-Westfalen lebenden und arbeitenden Künstlerinnen und Künstlern unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen, Beeinträchtigung, Alter oder sexueller Orientierung eine freie künstlerische Entfaltung zu ermöglichen,

3. in der Gesellschaft zu Offenheit und Verständnis für künstlerische Ausdrucksformen und kulturelle Vielfalt auch im Sinne von Diversität beizutragen und die Menschen zur kritischen Auseinandersetzung mit Kultur und Kunst zu befähigen und

4. die gesellschaftliche und strukturelle Entwicklung in den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Regionen des Landes mitzugestalten.

Sie soll insbesondere den Zusammenhalt in der Gesellschaft fördern und dazu beitragen, die Qualität und Attraktivität des Lebens im Land zu verbessern und nach innen und außen sichtbar zu machen.

(2) Das Land entwickelt und realisiert Programme der Kunst- und Kulturförderung zu gesellschaftlich bedeutsamen Themen als Beitrag zur Förderung der Demokratie. Es fördert Vorhaben, die geeignet sind, einen Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs und zur gesellschaftlichen Entwicklung zu leisten. Die Einrichtungen des kulturellen Lebens und die Kulturförderung sollen diese Dimension von Kunst und Kultur berücksichtigen.

(3) Die Kulturförderung soll die Zusammenarbeit verschiedener Träger der Kulturarbeit unterstützen, wenn diese Synergien erzeugt oder die Qualität der Kulturarbeit steigert.

(4) Bei der Kulturförderung sollen die Bezüge zu anderen Bereichen, insbesondere schulische Bildung, Kinder und Jugend, Soziales, Medien, Verkehr, Stadtentwicklung und Baukultur, wechselseitig beachtet und die Zusammenarbeit gestärkt werden.

(5) Die Kulturförderung soll auf Planungssicherheit ausgerichtet sein, um langfristige Kulturentwicklungen zu unterstützen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).