Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 33
Aufgaben der Theater und Orchester

(1) Theater und Orchester dienen der Pflege der darstellenden Künste und Musik. Sie schaffen Räume der gesellschaftlichen und kulturellen Begegnung sowie Auseinandersetzung, der interkulturellen Verständigung und der künstlerischen Diskussion von Werten in einer pluralen Gesellschaft.

(2) Theater und Orchester sind mit eigenen Veranstaltungen und Angeboten, aber auch im Rahmen von Kooperationen mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen, Orte der kulturellen und künstlerischen Bildung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).