Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 36
Literatur

(1) Das Land fördert Autorinnen und Autoren literarischer Werke durch Stipendienprogramme, Weiterbildungsangebote und Veranstaltungen.

(2) Literaturbüros sind Einrichtungen der Autorinnen-, Autoren-, Lese- und Literaturförderung in der Region. Die von ihnen und den Literaturhäusern und weiteren Einrichtungen organisierten und durchgeführten Veranstaltungen ermöglichen Begegnungen, interkulturelle Verständigungen und Diskussionen. Sie tragen außerdem wesentlich zur Vernetzung der Akteurinnen und Akteure bei. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden sie vom Land gefördert.

(3) Schreibförderung ist ein wichtiger Baustein der kulturellen Bildung und ermöglicht vor allem interessierten und begabten Kindern und Jugendlichen den Zugang zum literarischen Schreiben. Das Land unterstützt daher Bibliotheken und andere Einrichtungen, die Angebote zur Schreibförderung machen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).