Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

41 / 68

§ 41
Veräußerung von Sammlungsgegenständen

Das Eigentum an den Kunstwerken der vom Land getragenen Sammlungen, die von einem Museum betreut werden, darf nur an Museen in öffentlicher Trägerschaft veräußert oder zu deren Gunsten mit einem dinglichen Recht belastet werden. Ein Verkauf dieser Kunstwerke oder der Abschluss eines auf die Begründung eines dinglichen Rechts an diesen Werken gerichteten Vertrages an andere Personen ist unzulässig. Die weiteren im Eigentum des Landes stehenden Kunstwerke sollen grundsätzlich im Eigentum bleiben, bei Beteiligungen des Landes gilt dies unter Beachtung der Eigentumsverhältnisse sowie gesellschafts- und bilanzrechtlicher Vorgaben.

Teil 4
Musikschulen und Kunstschulen, außerschulische Bildungseinrichtungen für
Schauspiel und künstlerischen Tanz

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).