Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

46 / 68

§ 46
Kooperationen

Die vom Land geförderten oder von den Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen oder geförderten Einrichtungen gemäß § 42 dürfen mit den allgemeinbildenden Schulen sowie zur Förderung der künstlerisch-musikalischen Elementarbildung mit Kindertageseinrichtungen in ihrem Einzugsgebiet zusammenarbeiten.

Teil 5
Bibliotheken und Pflichtexemplarregelungen

Abschnitt 1
Bibliotheken

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).