Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 48
Öffentliche Bibliotheken

(1) Öffentliche Bibliotheken sind zur Benutzung für die Allgemeinheit bestimmte Bibliotheken in Trägerschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände und werden von diesen eingerichtet und unterhalten.

(2) Öffentlich zugängliche Bibliotheken in anderer Trägerschaft ergänzen und bereichern das Angebot Öffentlicher Bibliotheken. Sie können dort, wo keine kommunale Bibliothek besteht, mit Zustimmung der zuständigen Gemeinde oder des zuständigen Gemeindeverbandes die Funktion einer Öffentlichen Bibliothek übernehmen und in dieser Funktion gefördert werden. In diesem Fall hat die Bibliothek die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.

(3) Öffentlichen Bibliotheken in kirchlicher Trägerschaft und den für ihren Betrieb eingerichteten kirchlichen Fachstellen kommt aufgrund ihrer großen Verbreitung eine besondere Bedeutung zu.

(4) Öffentliche Bibliotheken leisten durch ein fachlich kuratiertes Informationsangebot einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Informationsfreiheit. Daher sind sie bei der Auswahl ihrer Medien unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Öffentliche Bibliotheken sind unter Beachtung des Hausrechts und im Rahmen der Benutzungsregelungen ihrer Träger frei zugänglich. Sie ermöglichen Nutzerinnen und Nutzern einen niedrigschwelligen und ungehinderten Zugang zu Informationen und tragen so wesentlich zur Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsbürgerlicher Bildung bei. Zudem ermöglichen und unterstützen sie die demokratische Willensbildung und gleichberechtigte Teilhabe sowie die gesellschaftliche Integration. Das Land unterstützt die Öffentlichen Bibliotheken bei der nutzerfreundlichen Ausweitung der Öffnungszeiten.

(6) Als Orte der Begegnung, der Kommunikation, des kulturellen Austausches und der gesellschaftlichen Integration können Bibliotheken zentrale Orte der Kultur und der außerschulischen Bildung sein und dazu beitragen, kulturelle Aktivitäten in der Region zu bündeln und zugänglich zu machen.

(7) Als Stadtbibliotheken fungierende Einrichtungen sollen hauptamtlich geführt werden und bibliothekarisches Fachpersonal beschäftigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).