Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 49
Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken

Das Land unterhält eine zentrale Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken. Sie entwickelt und vermittelt Konzepte und Programme zur Sicherung und zum Ausbau Öffentlicher Bibliotheken und informiert, berät und unterstützt die Bibliotheken in allen bibliotheksfachlichen Fragen. Die Fachstelle wirkt mit bei der Entwicklung und Umsetzung der Bibliotheksförderung des Landes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).