Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 52
Landesbibliotheken

(1) Die Universitätsbibliotheken Bonn, Düsseldorf und Münster nehmen im Auftrag und nach Weisung des Landes arbeitsteilig die Aufgaben einer Landesbibliothek wahr. Sie führen die Bezeichnung „Universitäts- und Landesbibliothek“.

(2) Die Landesbibliotheken wirken daran mit, Kultur, Kunst und Wissenschaft in Nordrhein-Westfalen zu fördern. Sie sammeln, erschließen und bewahren die nordrhein-westfälische Regionalliteratur und stellen diese zur Benutzung bereit. Zu ihren Aufgaben zählt insbesondere auch die Sammlung der Pflichtexemplare.

(3) Sie schützen das historische schriftliche Kulturerbe im Land sowie historisch und kulturell bedeutsame Bestände durch sachgerechte Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete Maßnahmen wie Konservierung, Restaurierung und Digitalisierung. Sie unterstützen andere Bibliotheken in öffentlicher oder privater Trägerschaft mit wertvollen historischen Beständen.

(4) Die Landesbibliotheken erstellen gemeinsam die Nordrhein-Westfälische Bibliographie. Diese verzeichnet und erschließt die Veröffentlichungen mit inhaltlichem Bezug zu Nordrhein-Westfalen unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalens verlegt werden.

(5) Das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt die Pflichtexemplarsammlung der Universitäts- und Landesbibliotheken sowie die Herausgabe der Nordrhein-Westfälischen Bibliographie durch die Entwicklung und den Betrieb von technischen Infrastrukturleistungen einschließlich der digitalen Langzeitarchivierung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).