Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 64
Aufgaben der Archive

(1) Archive bilden ihre Überlieferung aus archivwürdigen Unterlagen sowie aus Sammlungs-gut. Archivierung umfasst die Aufgaben, Unterlagen zu erfassen, zu bewerten, zu übernehmen und das übernommene Archivgut sachgemäß zu verwahren, zu ergänzen, zu sichern, zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen, zu erforschen, für die Nutzung bereitzustellen sowie zu veröffentlichen.

(2) Archive sind Einrichtungen öffentlicher Stellen (öffentliche Archive) und anderer Träger. Zuständigkeit und Aufgaben der in § 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Archive richten sich nach dem Archivgesetz Nordrhein-Westfalen, § 4 Absatz 6 bleibt hiervon unberührt. Zu den Archiven in anderer Trägerschaft gehören Archive mit thematisch spezialisierten Sammlungen insbesondere aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft sowie soziales, politisches und bürgerschaftliches Engagement, von Kirchen und Religionsgemeinschaften, von Vereinen, Verbänden und Einzelpersonen. Ihre Aufgaben und Zuständigkeit bestimmen sich nach dem Zweck der jeweiligen Einrichtung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).