Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Schutzwirkung und Zuständigkeit

(1) Die Schutzwirkung tritt für Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler nach § 5 Absatz 1 erster Halbsatz des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) mit ihrer Eintragung in die Denkmalliste ein, soweit sie nicht nach § 4 des Denkmalschutzgesetzes bereits vorher eingetreten ist. Für Denkmalbereiche gilt § 5 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Denkmalschutzgesetzes. Der Schutz von Bodendenkmälern ist nach § 5 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig.

(2) Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste in digitaler Form für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 23 Absatz 7 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes); hinsichtlich der Bodendenkmäler gilt dies für das zuständige Denkmalfachamt entsprechend (§ 23 Absatz 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes). Die jeweilige Denkmalliste ist regelmäßig zu überprüfen, zu ergänzen und zu bereinigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2022 (GV. NRW. S. 936).