Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Führung der Denkmalliste und Pflege der Bestandsakten

(1) Die Denkmalliste nach § 1, die von der Unteren Denkmalbehörde geführt wird, gliedert sich in folgende Teile:

1. Baudenkmäler,

2. Gartendenkmäler,

3. bewegliche Denkmäler,

4. Denkmalbereiche sowie

5. Welterbestätten und ihrer Pufferzonen.

(2) Die Denkmalliste nach § 1, die von dem jeweils zuständigen Denkmalfachamt geführt wird, gliedert sich in die folgenden Teile:

1. Bodendenkmäler,

2. Denkmalbereiche sowie

3. Welterbestätten und ihrer Pufferzonen.

(3) Ein Gartendenkmal kann einzeln oder zusammen mit einem Baudenkmal oder Bodendenkmal eingetragen werden. Für bereits als Bau- oder Bodendenkmal eingetragene Gartendenkmäler gilt § 43 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes.

(4) Es sind mindestens folgende Daten in die Denkmalliste aufzunehmen:

1. eine eindeutige Nummerierung, die insbesondere aus einer Kombination des amtlichen Gemeindeschlüssels und einer von der Gemeinde vergebenen fortlaufenden Nummer bestehen kann,

2. die Kurzbezeichnung des Denkmals, des Denkmalbereiches oder der Pufferzone,

3. die lagemäßige Bezeichnung des Objekts mit direkter Georeferenzierung (Koordinate im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM) oder mindestens der Zuordnung zum Flurstück oder der Adresse (Angabe der Gemeinde, Straße und Hausnummer),

4. die Begründung der Denkmaleigenschaft anhand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nach § 2 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes,

5. bei Bau-, Garten- oder Bodendenkmälern ist die Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals in Text, Bild und Plan einschließlich der historischen Ausstattungsstücke, soweit diese eine Einheit von Denkmalwert bilden, aufzunehmen; die Bildauswahl und die Auswahl des Planmaterials soll mit parzellenscharfer Abgrenzung und mit Blick auf die Anforderungen unter den Nummern 3 und 4 erfolgen und diese hinreichend unterstützen,

6. bei Denkmalbereichen oder Pufferzonen ist die Beschreibung der wesentlich für die Erkenntnisse und Bewertung erforderlichen Merkmale des Denkmalbereiches oder der Pufferzone (Ausmaß und Bestandteile) nebst der jeweiligen Denkmalbereichssatzung, der ordnungsbehördlichen Verordnung oder Satzung nach § 37 Absatz 4 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes über die Pufferzone und deren Fundstelle aufzunehmen,

7. die Bezeichnung des Umfangs des Denkmalschutzes; bei Denkmalbereichen oder Pufferzonen die Beschreibung des Schutzzieles und des Schutzzweckes,

8. die Grundbuchbezeichnung,

9. die Angabe der zuständigen Denkmalbehörde und

10. der Tag, an dem das Denkmal in die Denkmalliste aufgenommen wurde sowie der Tag einer Aktualisierung oder der Löschung.

(5) Mit der Bekanntgabe des Bescheides nach § 23 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes weist die Denkmalbehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte auf ihre oder seine Rechte und Pflichten, die sich aus der Unterschutzstellung ergeben, einschließlich ihrer oder seiner Verpflichtung hin, geeignete Vorkehrungen gegen eigenmächtige Veränderungen durch Dritte zu treffen und die jeweilige Besitzerin oder den jeweiligen Besitzer des Denkmals von der Tatsache des Denkmalschutzes zu unterrichten.

(6) Das jeweilige für Bodendenkmalpflege zuständige Denkmalfachamt informiert unverzüglich die jeweils zuständige Denkmalbehörde über die nachrichtliche Eintragung eines Bodendenkmals. Hierbei teilt es der Denkmalbehörde die Angaben nach Absatz 4 mit. Die Information kann ausschließlich digital erfolgen und ist zu dokumentieren.

(7) Die bei den Denkmalbehörden geführten Akten sollen entsprechend den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Aktenführung auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben zur Eigentümerin oder zum Eigentümer des Denkmals. Die Aktenführung soll elektronisch erfolgen, bestehende Akten sollen sukzessive auf die elektronische Aktenführung umgestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2022 (GV. NRW. S. 936).