Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Rücksichtnahmegebot

Zur Verwirklichung des Rücksichtnahmegebotes nach § 3 des Denkmalschutzgesetzes stellt die Untere Denkmalbehörde sowie das zuständige Denkmalfachamt die Informationen aus der Denkmalliste nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 10 den für die öffentliche Planung zuständigen Behörden zur Verfügung.  

Teil 2
Urkunde und Denkmalplakette

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2022 (GV. NRW. S. 936).