Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege auf Antrag

(1) Eine Aufgabenübertragung nach § 40 des Denkmalschutzgesetzes kann sich auf alle oder einzelne Aufgaben eines Denkmalfachamtes nach § 22 Absatz 4 des Denkmalschutzgesetzes beziehen.

(2) Die Gemeinde oder der Gemeindeverband stellt den Antrag auf Aufgabenübertragung beim für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministerium. In dem Antrag ist zu bezeichnen, welche Aufgaben von der Unteren Denkmalbehörde übernommen werden sollen, und darzulegen, in welcher Form die Aufgabenwahrnehmung dauerhaft gewährleistet ist.

(3) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium überprüft in regelmäßigen Abständen, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung weiterhin vorliegen.

Teil 4
Sonstige Vorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2022 (GV. NRW. S. 936).