Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Kleinere Instandsetzungsarbeiten an (Bau-)Teilen ohne Denkmalwert

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern sollen frühzeitig mit der zuständigen Denkmalbehörde abstimmen, ob es sich bei einer geplanten Maßnahme um erlaubnisfreie Instandsetzungsarbeiten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes handelt.

(2) Die Abstimmung mit der zuständigen Denkmalbörde ist Voraussetzung zur steuerlichen Absetzung einer Maßnahme nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist. Sie kann nicht nachträglich durchgeführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2022 (GV. NRW. S. 936).