Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Aussetzen einer Entscheidung über einen Antrag auf
Erteilung einer Erlaubnis durch die Denkmalbehörde

Beabsichtigt die zuständige Denkmalbehörde, die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes nach § 24 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes auszusetzen, teilt sie dies den Antragsstellenden in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Angabe der Gründe und der Dauer der Aussetzung mit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2022 (GV. NRW. S. 936).