Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
UNESCO Welterbe

Können bei Planungen oder Maßnahmen im Sinne des § 37 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes schädliche Auswirkungen auf die Erhaltung des außergewöhnlichen universellen Wertes der Welterbestätte nicht ausgeschlossen werden, soll eine Welterbeverträglichkeitsprüfung (Heritage Impact Assessment) durchgeführt werden.

Teil 5
Übergangsvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2022 (GV. NRW. S. 936).