Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Übernahme der Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler
durch das jeweils zuständige Denkmalfachamt

(1) Nach § 43 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes übernehmen die zuständigen Denkmalfachämter die Führung der Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler bis zum 31. Dezember 2024.

(2) Bis zu dieser Übernahme ist die Denkmalliste für Bodendenkmäler nachrichtlich durch die zuständige Untere Denkmalbehörde zu führen. Das zuständige Denkmalfachamt informiert die Untere Denkmalbehörde frühzeitig, zu welchem Zeitpunkt es die Führung der Denkmalliste für Bodendenkmäler übernimmt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2022 (GV. NRW. S. 936).