Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung regelt den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch Qualifizierung nach § 21 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Aufstiegsverfahren haben der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Rechnung zu tragen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Voraussetzungen für ein berufsbegleitendes Aufstiegsverfahren sowie die dafür erforderlichen Abweichungen von den §§ 5 bis 7 durch gesonderten Erlass festlegen.

(4) Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(5) Die Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SGB IX, und der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2019 (MBl. NRW. S. 418) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404).