Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 3
Bewerbung

(1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen zu richten.

(2) Der schriftlichen Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Abschrift oder eine Ablichtung des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen wird,

3. Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und

4. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist.

(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist das Gesuch auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.

(4) Soweit die Möglichkeit einer digitalen Bewerbung gegeben ist, gilt Absatz 2 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).