Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 38
Zuerkennung der Befähigung für die Ämtergruppe
ab dem zweiten Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1
im Justizvollzug

Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt für den Verwaltungsdienst oder für den Allgemeinen Vollzugsdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Im Falle des § 30 Absatz 2 Satz 2 trifft die Entscheidung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Einstellungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).