Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 21.3.2025
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§ 3
Qualifizierung und Fortbildung
(1) Ergänzungskräften ist seitens der Träger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft zu absolvieren. Für alle Beschäftigten von Kindertageseinrichtungen ist durch Qualifizierung und Weiterbildung ein erweiterter Einsatz zu ermöglichen, um die Durchlässigkeit des Systems zu fördern.
(2) Soweit nach dieser Verordnung eine Qualifizierung im Umfang von 160 Zeitstunden vorgeschrieben ist (160h-Qualifizierung), muss diese den inhaltlichen Anforderungen der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen. Die oberste Landesjugendbehörde kann Anbieter von 160h-Qualifizierungen, deren Curricula den Anforderungen der Anlage entsprechen, auf Antrag des jeweiligen Anbieters unter Angabe des konkreten Qualifizierungsprogramms in eine öffentlich einsehbare Liste aufnehmen. Hat eine Person eine nach Satz 2 gelistete 160h-Qualifizierung absolviert, wird angenommen, dass diese die Voraussetzungen der Anlage erfüllt. Falls ein Träger beabsichtigt, bei ihm angestelltes Personal eine nicht nach Satz 2 gelistete 160h-Qualifizierung absolvieren zu lassen, wird dem Träger empfohlen, dies vorab mit dem zuständigen Landesjugendamt abzustimmen, um eine Einhaltung der Anforderungen der Anlage zu gewährleisten.
(3) Soweit nach dieser Verordnung Fortbildungen im Umfang von insgesamt 160 Zeitstunden vorgeschrieben sind (160h-Fortbildung), müssen diese insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie berücksichtigen.
(4) Personen, für deren Einsatz nach einer Vorschrift dieser Verordnung eine 160h-Qualifizierung oder eine 160h-Fortbildung Voraussetzung ist, können, soweit nicht in einzelnen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, bereits vor Abschluss der Qualifizierung beziehungsweise Fortbildung auf den entsprechenden Personalwert angerechnet werden unter der Bedingung, dass die Qualifizierung beziehungsweise Fortbildung spätestens sechs Monate nach Tätigkeitsantritt begonnen und spätestens 24 Monate nach Tätigkeitsantritt abgeschlossen wird. Auf Antrag des Trägers kann das Landesjugendamt im Einzelfall die Frist nach Satz 1 einmalig um sechs Monate verlängern.
In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft. |
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