Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 21.3.2025
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§ 4
Sozialpädagogische Fachkräfte
(1) Sozialpädagogische Fachkräfte sind
1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
3. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
4. staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen,
5. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie
6. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.
(2) Sozialpädagogische Fachkräfte sind unabhängig von einer etwaigen staatlichen Anerkennung im Sinne von Absatz 1 auch Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengängen der Fachrichtungen
1. Erziehungswissenschaften,
2. Heilpädagogik,
3. Rehabilitationspädagogik,
4. Sonderpädagogik,
5. Soziale Arbeit,
6. Kindheitspädagogik und
7. Sozialpädagogik.
(3) Sozialpädagogische Fachkräfte sind ebenso Personen, die die erste Staatsprüfung beziehungsweise einen Masterabschluss für das Lehramt an deutschen Grundschulen erfolgreich absolviert haben. Weitere Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2.
(4) Ebenfalls sind sozialpädagogische Fachkräfte Personen, denen gemäß § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW ein partieller Zugang zur Berufstätigkeit als Erzieherin oder Erzieher in Kindertageseinrichtungen gewährt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen des beruflichen Anerkennungsverfahrens nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufe staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher durch die jeweils zuständige Bezirksregierung festgestellt worden ist, dass die Qualifikation und Erfahrung der Person der Tätigkeit für den Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtung entspricht und dass sie über die für eine volle Anerkennung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügt.
In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft. |
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