Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 21.3.2025

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§ 5
Weitere Fachkräfte

Weitere Fachkräfte sind Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die im Rahmen ihrer Ausbildung einen gesonderten Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erworben haben sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.