Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 21.3.2025

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§ 6
Ergänzungskräfte

(1) Ergänzungskräfte sind

1. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,

2. Sozialassistentinnen und Sozialassistenten,

3. Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer,

4. Krippenerzieherinnen und Krippenerzieher,

5. Hortnerinnen und Hortner oder

6. Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung.

(2) Ergänzungskräfte sind auch Personen, die nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen, wenn sie bereits am 15. März 2008 in einer Einrichtung eingesetzt waren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.