Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 21.3.2025
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§ 9
Ausnahmeregelung
(1) In begründeten Fällen können die Landesjugendämter Ausnahmen für den Einsatz als weitere Fachkraft zulassen, wenn der Träger dies im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt beantragt. Die Person soll grundsätzlich über eine pädagogische Ausbildung verfügen, die mindestens dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (https://www.kmk.org/themen/internationales/eqr-dqr.html) (DQR 6) entspricht. Weitere Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2. Personen mit einer Ausnahmezulassung nach § 8 der Personalverordnung in der bis einschließlich 5. Dezember 2024 geltenden Fassung können nach dessen Maßgabe weiter bei demselben oder einem anderen Träger als weitere Fachkraft eingesetzt werden.
(2) In begründeten Fällen können die Landesjugendämter Ausnahmen für den Einsatz als Ergänzungskraft zulassen, wenn der Träger dies im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt beantragt. Die Person soll grundsätzlich über eine pädagogische Ausbildung verfügen, die mindestens dem Niveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR 4) entspricht. Weitere Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2.
Teil 2
Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Personalmangels
In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft. |
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