Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 21.3.2025

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§ 13
Einsatz von Auszubildenden, Berufspraktikanten, Studierenden, Personen in Vorbereitung auf eine Externenprüfung und Personen in beruflichen Anerkennungsverfahren

(1) Personen in praxisintegrierter Ausbildung für die Berufe staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Erzieher und staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger können

1. auf Ergänzungskraftstunden,

2. im zweiten Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Fachkraftstunden und

3. im dritten Ausbildungsjahr Jahr mit zwei Dritteln ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Fachkraftstunden

eingesetzt werden.

(2) Personen im Berufspraktikum für die Berufe staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Erzieher und staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger können auf Ergänzungskraftstunden sowie mit der Hälfte ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.

(3) Personen in praxisintegrierter Ausbildung für den Beruf staatlich geprüfte Kinderpflegerin beziehungsweise staatlich geprüfter Kinderpfleger können im zweiten Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.

(4) Studierende der in § 4 Absatz 2 genannten Studiengänge können

1. ab 60 Creditpoints und einem Praxisanteil von 200 Stunden in einer Kindertageseinrichtung auf Ergänzungskraftstunden und

2. ab 90 Creditpoints und einem Praxisanteil von 400 Stunden in einer Kindertageseinrichtung auf Fachkraftstunden

eingesetzt werden. Die Creditpoints nach Satz 1 müssen in mindestens drei der folgenden Studieninhalte nachgewiesen werden, wobei die Studieninhalte von Nummer 1 zwingend enthalten sein müssen:

1. Grundlagenwissen soziale Arbeit/Sozialpädagogik und Erziehung/Bildung,

2. Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,

3. Entwicklung, Lebenslagen, Lebenssituationen von Kindern,

4. (Entwicklungs-) Psychologie, Soziologie,

5. Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion,

6. Reflektion und (Selbst-) Evaluation.

Ein Einsatz ist jeweils auf maximal zwei Jahre befristet.

(5) Personen, die sich auf eine Externenprüfung für den Beruf staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Erzieher und staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger vorbereiten und die hierfür Kurse bei einem anerkannten Weiterbildungsträger belegen, können auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden, wenn sie gegenüber dem Träger schriftlich ihre Absicht zur Ablegung der Externenprüfung versichern. Ein Einsatz ist auf maximal zwei Jahre befristet.

(6) Personen mit einem Defizitbescheid nach § 10 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW aus einem beruflichen Anerkennungsverfahren für einen der in § 4 Absatz 1 genannten Berufe, können parallel zu ihrem Anpassungslehrgang auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden. Ein Einsatz parallel zur Vorbereitung auf eine Eignungsprüfung ist entsprechend möglich, wenn die Person gegenüber dem Träger schriftlich ihre Absicht zur Ablegung der Eignungsprüfung versichert. Ein Einsatz ist auf maximal drei Jahre befristet.

(7) Höherwertige Einsatzmöglichkeiten nach anderen Vorschriften dieser Verordnung bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.