Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 21.3.2025
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§ 14
Profilrelevante Kräfte
(1) In begründeten Fällen können die Landesjugendämter Ausnahmen für den Einsatz als profilrelevante Kraft auf Ergänzungskraftstunden zulassen, wenn der Träger dies im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt beantragt. Die Person muss über eine Qualifikation verfügen, die mindestens dem Niveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR 4) entspricht.
(2) Für den Einsatz profilrelevanter Kräfte gilt:
1. Vorliegen einer 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2, wobei hiervon 80 Stunden einschließlich der Teile, die die Anforderungen an den Kinderschutz und die Gefahrenabwendung berücksichtigen, bereits vor Tätigkeitsantritt absolviert worden sein müssen; § 3 Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung,
2. Nachweis der konzeptionellen Einbindung der Kraft in das spezifische Profil der Einrichtung im Rahmen des Antrages durch den Träger,
3. Darstellung und Beschreibung der beruflichen Qualifikation, der Kompetenz und des Aufgabenzuschnittes der profilrelevanten Kräfte in der pädagogischen Konzeption gemäß § 17 des Kinderbildungsgesetzes und
4. Sicherstellung einer pädagogischen Anleitung der profilrelevanten Kräfte durch den Träger zur Gewährleistung einer gelungenen multiprofessionellen Zusammenarbeit.
(3) Profilrelevante Kräfte dürfen nur zu maximal 20 Prozent der ausgewiesenen Mindestpersonalkraftstunden einer Einrichtung eingesetzt werden.
In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft. |
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